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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der VIAGIO GmbH (nachfolgend „Viagio“ genannt) mit Mietern und sonstigen Kunden (nachfolgend einheitlich „Mieter“ genannt).

(2) Abweichende sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nicht, es sei denn Viagio hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Nebenabreden, insbesondere Garantien, Änderungen und Ergänzungen sind nur dann wirksam, wenn Viagio sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Sie sind zum späteren Nachweis in Textform vorzunehmen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

(1) Die Angebote von Viagio sind freibleibend.

(2) Über das Buchungsformular kann der Mieter sämtliche für die Buchung erforderliche Daten angeben. Vor Absenden der Buchung wird dem Mieter eine Zusammenfassung sämtlicher Buchungsdaten angezeigt. Über den „Zurück“-Button können Eingabefehler berichtigt werden. Der Vertragsschluss erfolgt auf Deutsch. Der Vertragstext wird nach Vertragsabschluss von dem Unternehmer gespeichert und dem Kunden mit der Buchungsbestätigung zugänglich gemacht.

(3) Mit dem Absenden des Buchungsformulars gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch Viagio zustande.

(4) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Es wird keine Gesamtheit von Reiseleistungen geschuldet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Es kommt kein Reisevertrag (§§ 651a - 651m BGB) zustande.

(5) Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB nicht.

§ 3 Entgelte und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss im Vertrag sowie der jeweils aktuellen Preisliste von Viagio angegebenen Preise, wobei die Bestimmungen des Vertrages der Preisliste vorgehen.

(2) In den jeweiligen Mietpreisen sind – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – 300 Inklusivkilometer pro Tag je abgeschlossenen Mietvertrag sowie der vereinbarte Versicherungsschutz (§ 11) enthalten. Jeder zusätzliche Kilometer wird mit 0,30 EUR/km berechnet. Ab 14 Tage sind alle Kilometer frei.

(3) Soweit die Miete nach Tagen berechnet wird, fällt der angegebene Tagespreis je angefangene 24 Stunden an.

(4) Bei Rückgabe nach dem vereinbarten Mietende ist Viagio berechtigt, pro angefangene Stunde den Preis laut aktueller Preisliste (höchstens jedoch den entsprechenden Gesamttagespreis für jeden verspäteten Tag) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

(5) Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Treibstoff laut der aktuellen Preisliste. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

(6) Soweit der Mieter eine im Vertrag vereinbarte Fahrleistung (Inklusivkilometer) überschreitet, ist der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Preis je Mehrkilometer zu zahlen. Bei einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fahrleistung erfolgt eine Erstattung für Minderkilometer nicht.

(7) Im Mietpreis nicht enthalten sind Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie (Fährkosten). Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters.

(8) Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(9) Unmittelbar nach der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Mietpreises (inkl. Zusatzleistungen) fällig. Der restliche voraussichtliche Mietpreis ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) wird der voraussichtliche Mietpreis in voller Höhe sofort fällig. 

(10) Die vereinbarte Kaution muss vom Mieter spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs bei Viagio gebührenfrei (per Überweisung) hinterlegt werden. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt sowie etwaige Schadensersatzansprüche und sonstige Ersatzansprüche von Viagio werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

§ 4 Mietobjekt

(1) Vermietet wird das im Mietvertrag näher bezeichnete Fahrzeug mit den aufgeführten Spezifikationen und der aufgeführten Ausstattung (nachfolgend „Mietobjekt“ genannt). Soweit das Fahrzeug mit einem Navigationssystem u.ä. ausgestattet ist, sind die Software, etwaige Software-Updates sowie neues Kartenmaterial nicht Mietgegenstand.

(2) Die Art der Bereifung des Mietobjekts ergibt sich aus den vertraglichen Bestimmungen. Ist eine Bestimmung über die Bereifung nicht getroffen, wird das Mietobjekt mit Sommerreifen ausgestattet. 

(3) Maßgeblich für die Spezifikationen und die Ausstattung des Mietobjektes sind die Angaben im Mietvertrag. Darüberhinausgehende Angaben in Katalogen, Internetseiten und sonstigen Materialien, gleich ob von Viagio oder von dem Lieferanten bzw. Hersteller, sind unverbindliche Angaben und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Viagio haftet nicht für die Kompatibilität etwaiger technischer Schnittstellen mit vom Mieter verwendeten Geräten.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt auch dann zu übernehmen, wenn dieses eine geringfügig geänderte Ausstattung hat. Bei nur geringfügigen Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen.

(5) Das Mietobjekt wird durch die Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter nicht konkretisiert. Viagio ist berechtigt, das überlassene Fahrzeug während der Vertragslaufzeit durch ein Austauschfahrzeug mit den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und der vertraglich vereinbarten Ausstattung zu ersetzen.

(6) Das Mietobjekt bleibt im Eigentum von Viagio. Es wird dem Mieter lediglich zur vorübergehenden Nutzung überlassen. Der Kraftfahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung Teil II verbleiben im Besitz von Viagio.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ist im Mietvertrag vereinbart. Soweit die Mietzeit vertraglich nicht oder nicht wirksam bestimmt ist, ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden.

2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Viagio ist ein Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere dann gegeben,

■ wenn der Mieter mit der Entrichtung der Anzahlung, der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete mehr als 14 Tage in Verzug ist;

■ das Mietobjekt abhandenkommt, untergeht oder einen Totalschaden erleidet bzw. einen Schaden erleidet, dessen Reparatur unwirtschaftlich ist.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

(4) Soweit der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Beendigung des Mietvertrages fortsetzt, verlängert sich das Mietverhältnis nicht nach § 545 BGB stillschweigend.

§ 6 Umbuchung und Stornierung

(1) Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Viagio ist jedoch bemüht, Umbuchungswünsche bis 21 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu berücksichtigen, soweit Viagio entsprechende Kapazitäten hat und die gewünschte Alternativbuchung gleich-oder höherwertig ist. Viagio ist in diesem Fall berechtigt, ein Umbuchungsentgelt entsprechend der aktuellen Preisliste zu erheben. 

(2) Viagio räumt dem Mieter weiterhin das vertragliche Recht ein, eine bestätigte Buchung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung ist Viagio berechtigt, folgende Stornogebühren zu erheben:

■ bis 90 Tage vor Mietbeginn keine Stornogebühren

■ zwischen 89 bis 50 Tage vor Mietbeginn 20 % des Mietpreises

■ zwischen 49 bis 30 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises

■ weniger als 30 Tage vor Mietbeginn oder bei Nichtabnahme 100 % des Mietpreises

§ 7 Übergabe des Mietobjektes

(1) Die Übergabe des Mietobjekts an den Mieter erfolgt zum vertraglich vereinbarten Mietbeginn am vertraglich vereinbarten Standort Mo – So jeweils zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr, soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Soweit sich der Übergabetag oder der Übergabeort – gleich aus welchem Grund – ändert, zeigt Viagio dem Mieter die geänderte Bereitstellung des Mietobjekts zuvor schriftlich an. Über die Übergabe des Mietobjekts wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll gefertigt. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt an dem vereinbarten Übergabetermin entgegenzunehmen und zuvor an einer Fahrzeugeinweisung teilzunehmen.

(2) Verzögert sich die Übergabe des Mietobjekts durch höhere Gewalt, verkürzt sich der Mietzeitraum, um den Zeitraum, um den sich die Lieferung des Mietobjektes verzögert. 

(3) Übernimmt der Mieter das Mietobjekt zum vertraglich vereinbarten Übergabetermin trotz Übergabeangebot durch Viagio nicht, kommt der Mieter in Annahmeverzug. Verweigert der Mieter die Abnahme endgültig oder nimmt er das Mietobjekt nicht binnen einer von Viagio gesetzten angemessenen Frist ab, ist Viagio berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall kann Viagio eine Schadensersatzpauschale in Höhe der vereinbarten Miete geltend machen, wobei beiden Parteien der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder geringer oder höher ist.

§ 8 Nutzung des Mietobjektes, berechtigter Fahrer

(1) Das Mietobjekt wird dem Mieter für die Laufzeit des Mietvertrages zur vorübergehenden Nutzung überlassen. 

(2) Das Mietobjekt darf ausschließlich von den im Mietvertrag aufgeführten Personen geführt werden. Eine Weiter- bzw. Untervermietung – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Viagio gestattet.

(3) Das Mietobjekt darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 23 Jahre alt sind und seit mindestens drei Jahren über eine gültige für den Fahrzeugtyp des Mietobjekts erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Die Führerscheine sämtlicher Fahrer sind bei Übergabe des Mietobjektes (§ 7) im Original vorzulegen; dies ist Voraussetzung für die Übergabe.

(4) Die Nutzung des Mietobjekts ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, insbesondere untersagt


■ zur gewerblichen Personenbeförderung

■ zu motorsportlichen Zwecken, Fahrzeugtests oder Fahrersicherheitsschulungen

■ zur Begehung von Straftaten

■ zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen und

■ soweit diese über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, z.B. Fahrten auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände

(5) Das Mietobjekt darf nur auf dem Gebiet der Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien und Spanien („Vertragsgebiet“) vom Mieter genutzt werden. Fahrten außerhalb des Vertragsgebietes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Viagio zulässig. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind ausdrücklich untersagt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei nicht gestatteten Fahrten außerhalb des Vertragsgebietes gegebenenfalls kein Versicherungsschutz besteht. Der Mieter hat Viagio bei der Übergabe mitzuteilen, in welche Länder er reist.

(6) Der Mieter hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zum Mietobjekt haben und dieses nicht unbefugt nutzen können. Der Mieter hat hierfür insbesondere sicherzustellen, dass das Mietobjekt beim Abstellen ordnungsgemäß verschlossen und die Lenkradsperre eingerastet ist, sowie keine Wertgegenstände sichtbar im Mietobjekt liegen bleiben. 

(7) Sämtliche Fahrzeuge von Viagio sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist demnach nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Viagio gestattet.

§ 9 Allgemeine Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu erhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, das Mietobjekt nur entsprechend den Bedienvorschriften des Herstellers zu nutzen und es regelmäßig auf seine Funktions- und Verkehrstüchtigkeit zu überwachen. Der Mieter hat das Mietobjekt weiterhin auf seine Kosten mit Betriebsstoffen, insbesondere Treibstoff, Öl, Kühlmittel, Frostschutz, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe auszustatten und das Vorhandensein dieser Betriebsstoffe regelmäßig zu überwachen. Das Fahren mit dem Mietobjekt ist nur mit gesicherter bzw. entriegelter Gasflasche gestattet. 

(2) Der Mieter darf keine Verfügungen über das Mietobjekt treffen, er darf es insbesondere nicht mit Rechten Dritter belasten oder verpfänden. Soweit das Mietobjekt von Dritten gepfändet oder anderweitig in das Mietobjekt vollstreckt wird, ist der Mieter verpflichtet, dies Viagio unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Viagio bei der Abwehr etwaiger Ansprüche Dritter zu unterstützen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Mieter.

(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten im oder am Mietobjekt vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Insbesondere das Anbringen von Aufklebern und Folien ist untersagt.

(4) Dem Mieter ist es untersagt, den Tachometer des Mietobjekts zu manipulieren oder anderweitig zu verändern. Soweit der Mieter Schäden und/oder Funktionsstörungen am Tachometer feststellt, sind diese Viagio unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, wird dem Mieter für jeden Tag des Tachometerausfalls bzw. der Tachometerstörung eine Kilometerleistung von 400 km zur Gesamtfahrleistung hinzugerechnet.

§ 10 Unfälle, Pannen und Reparaturen

(1) Bei einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei herbeizurufen und Viagio sowohl schriftlich als auch vorab telefonisch unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter hat Viagio einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht unter Angabe des Hergangs und der verursachten Beschädigungen vorzulegen. Bei Wildschäden ist zudem die zuständige Jagdbehörde vom Mieter zu benachrichtigen. Der Mieter erklärt bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung in die Einsichtnahme in Polizei-, Versicherungs- und Gerichtsakten durch Viagio. Hierüber stellt der Mieter auf Anforderung von Viagio im Einzelfall eine entsprechende schriftliche Ermächtigung aus.

(2) In keinem Fall dürfen gegnerische Ansprüche vom Mieter anerkannt oder Schuldbekenntnisse bzw. andere Eingeständnisse vom Mieter gemacht werden.

(3) Viagio erteilt den Auftrag zur Reparatur des Mietobjektes. Soweit der Mieter den Reparaturauftrag ohne vorherige Zustimmung von Viagio erteilt, haftet der Mieter für etwaige Mehrkosten, die bei einer durch Viagio in Auftrag gegebenen Reparatur nicht entstanden wären.

(4) Soweit das Mietobjekt nach einem Verkehrsunfall oder aufgrund einer Panne nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit ist, hat der Mieter Viagio unverzüglich zu informieren und in Abstimmung mit Viagio einen Pannenservice zu beauftragen.

(5) Schadenersatz- oder Erstattungsansprüche des Mieters gegen Viagio im Zusammenhang mit dem Ausfall des Mietobjekts sind ausgeschlossen, soweit Viagio den Ausfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.

(6) Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit ist, ist Viagio berechtigt, dem Mieter ein Austauschfahrzeug zur Verfügung zu stellen, welches ausschließlich der Aufrechterhaltung der Mobilität des Mieters dient und dessen Ausstattung und Fahrzeugklasse von den vertraglich vereinbarten Eigenschaften des Mietobjektes abweichen kann. Einen Anspruch auf ein Austauschfahrzeug hat der Mieter im Fall einer Unfall- oder sonstigen Schadensreparatur nur entsprechend den Bestimmungen und dem Umfang der von Viagio abgeschlossenen Versicherungen (§ 11). Für den Fall, dass Viagio das Austauschfahrzeug durch Dritte zur Verfügung stellen lässt, erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen des Dritten als für sich verbindlich an und wird diese einhalten. Soweit dem Mieter infolge des Nutzungsausfalls des Mietobjektes Ersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt der Mieter diese an die diese Abtretung annehmende Viagio ab. 

(7) Der Mieter ist verpflichtet, die jeweiligen Fahrer des Mietobjektes entsprechend vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten.

§ 11 Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Haftung des Mieters

(1) Viagio schließt für das Mietobjekt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der bei Zulassung des Mietobjekts gültigen Fassung ab. Die Kosten der Versicherungen sind in der vertraglich vereinbarten Miete enthalten. Die Selbstbeteiligung sowie die weiteren Versicherungsbedingungen richten sich nach den Vereinbarungen der Parteien im Mietvertrag bzw. mangels anderweitiger Vereinbarungen dem Versicherungsvertrag. Der Mieter erkennt die Bedingungen des Versicherungsvertrages ausdrücklich an. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen.

(2) Verursacht der Mieter oder ein Erfüllungsgehilfe des Mieters einen Schaden am Mietobjekt, welcher nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt ist, trägt der Mieter die hieraus resultierenden Kosten. Bei derartigen Schäden hat der Mieter Viagio zusätzlich die aus der Beschädigung resultierende Wertminderung in Höhe von 15 % der Reparaturkosten zu ersetzen, wobei beiden Parteien der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger oder höher als die Pauschale ist.

(3) Entfällt der Versicherungsschutz aufgrund eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, ist der Mieter verpflichtet, Viagio den hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen und Viagio insbesondere von etwaigen Regressansprüchen des Versicherers auf erstes Anfordern freizuhalten. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

(4) Der Mieter hält Viagio von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Besitz des Mietobjekts gegenüber Viagio geltend gemacht werden und durch dem Mieter zurechenbares Verhalten ausgelöst sind. Der Mieter hat insbesondere sämtliche Verwarn- und Bußgelder, die sich gegen den Halter des Mietobjektes richten, inklusive der Kosten etwaiger Rechtsmittel hiergegen zu erstatten. Viagio ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu unterrichten, soweit von Dritten derartige Ansprüche erhoben werden. Viagio ist zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht verpflichtet. Viagio ist berechtigt, dem Mieter für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Anhörungen oder vergleichbaren Vorgängen eine Aufwandspauschale entsprechend der aktuellen Preisliste zu berechnen. Beiden Parteien steht dabei der Nachweis offen, dass im Einzelfall kein oder ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.

(5) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Auskunfts- und Informationspflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, Viagio jegliche Änderung seines Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes, seiner Rechtsform sowie der Haftungsverhältnisse unverzüglich nach Eintritt anzuzeigen. Der Mieter hat Viagio weiterhin eine etwaige Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, Viagio auf entsprechende Anfrage insbesondere bei Unfall- oder sonstigen Schäden den aktuellen Standort des Mietobjekts mitzuteilen.

§ 13 Haftungsbegrenzung von Viagio und Verjährung

(1) Dem Mieter stehen gegenüber Viagio Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften zu, soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Viagio haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Weiterhin haftet Viagio im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sowie bei anfänglicher Unmöglichkeit auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung von Viagio für Schäden des Mieters ausgeschlossen.

(3) Im Falle fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Viagio auf den vertragstypisch, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Begrenzung gilt auch in Fällen grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen von Viagio.

(4) Soweit Viagio ausnahmsweise zum Schadensersatz wegen Nichtüberlassung des Mietobjektes oder dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit verpflichtet ist, ist der Anspruch des Mieters der Höhe nach auf das zweifache der (anteiligen) Miete für den betroffenen Zeitraum begrenzt.

(5) Etwaige Schadensersatz- und sonstige Ersatzansprüche des Mieters verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Mieters von seinem Anspruch, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(6) Soweit die Haftung von Viagio nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine Haftung aufgrund des Verhaltens seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter.

(7) Soweit Viagio aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet, finden die vorstehenden Ausschlüsse und Begrenzungen keine Anwendung.

§ 14 Haftung des Mieters für Dritte

(1) Der Mieter haftet für alle natürlichen Personen, denen er die Nutzung gestattet, hinsichtlich aller Verhaltens- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf das Mietobjekt wie eigenes Verschulden.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, alle Personen, denen er die Nutzung des Mietobjektes gestattet zur Einhaltung der mit Viagio getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu verpflichten.

(3) Darüber hinaus haftet der Mieter auch für alle Handlungen Dritter in Bezug auf das Mietobjekt, soweit diese durch Verschulden des Mieters Zugang zum Mietobjekt haben bzw. der Mieter das Mietobjekt nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen geschützt hat.

§ 15 Rückgabe des Mietobjektes

(1) Zum Ende der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt ohne gesonderte Aufforderung an Viagio auf eigene Kosten und Gefahr am vertraglich vereinbarten Standort Mo – So jeweils zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr zurückzugeben, soweit nicht vertraglich eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Das Mietobjekt ist, abgesehen von Abnutzungen, die durch vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts entstanden sind, im gleichen Zustand wie bei Übergabe besenrein und ohne Schmutz auf Sitzen und Equipment und vollgetankt zurück zu gegeben. Der Abwasser-Tank und die WC-Kassette sind ordnungsgemäß auszuleeren und die WC-Kassette ist mit den entsprechenden chemischen Zusätzen wieder zu befüllen. Der Mieter hat zudem vor Rückgabe persönliche Gegenstände aus dem Mietobjekt zu entfernen.

(2) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, zusammen mit dem Mietobjekt sämtliche dem Mieter überlassenen Unterlagen und Gegenstände, insbesondere die Zulassungsbescheinigung I, etwaige HU/AU-Bescheinigungen sowie Fahrzeugschlüssel und Bereifung an Viagio zurückzugeben.

(3) Über die Rückgabe des Mietobjekts wird ein Protokoll erstellt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Viagio ist berechtigt, auch weitere Schäden, die nicht im Protokoll aufgenommen sind, nachträglich noch gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Der Mieter seinerseits ist verpflichtet, Viagio bei der Rückgabe auf ihm bekannte Schäden hinzuweisen.

§ 16 Datenschutzbestimmungen

(1) Viagio ist berechtigt im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung auch personenbezogene Daten des Mieters sowie der das Fahrzeug führende Personen zu verarbeiten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der unter  http://www.viagio.de/datenschutz abzurufenden Datenschutzerklärung.

(2) Viagio ist ferner berechtigt, das Mietobjekt insbesondere zur Diebstahlsprävention mit einem GPS-Gerät auszustatten, welches die Ortung des Mietobjekts durch Viagio ermöglicht. Hierbei ist Viagio wiederum berechtigt im Einzelfall personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten und zu nutzen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Viagio kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis – ganz oder teilweise – an Dritte übertragen bzw. abtreten. Der Mieter erklärt bereits jetzt hierzu seine unwiderrufliche Zustimmung.

(2) Der Mieter ist zur Abtretung der ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Viagio berechtigt.

(3) Gegenüber den Ansprüchen von Viagio ist der Mieter zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und zur Aufrechnung nicht berechtigt, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(5) Mündliche Nebenabreden zwischen Viagio und dem Mieter haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen der zwischen Viagio und dem Mieter geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht durch Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben ist. Auf dieses Formerfordernis kann nur in Textform verzichtet werden.

(6) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit der Mieter Kaufmann ist – Hamburg. Viagio ist jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.


Stand: November 2022

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